Rechtsanwalt Harald Krüger, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Hamburg-Eimsbüttel. Tel. 040 / 40 59 59
Rechtsanwalt Harald Krueger, Fachanwalt fuer Miet- und Wohnungseigentumsrecht in HH-Eimsbuettel

Immobilienrecht

Hierunter fällt die Gestaltung, Durchsetzung und Abwicklung von Immobilienkaufverträgen. Dabei kann es sich um ein einzelnes Haus, eine Eigentumswohnung, ein Reihenhaus oder eine sonstige Immobilie handeln. Auch der Rücktritt, die Anfechtung oder die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus Immobilienkaufverträgen gehört hierzu. Häufig werden Baumängel der Grund dafür sein, anwaltliche Beratung zu suchen.

Wohnungseigentumsrecht

Hierzu gehört die Überprüfung von Teilungserklärungen und Gemeinschaftsordnungen. Viele Fragen ergeben sich rund um die Eigentümerversammlung: Kann mich mein Anwalt vertreten, Beistand sein oder mich in einer Eigentümerversammlung beraten? Die Überprüfung von Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft und die Frage, ob eine gerichtliche Anfechtung zu erfolgen hat, gehört zur täglichen Beratungspraxis. Was gehört zum Sonder- bzw. Gemeinschaftseigentum und was ist Gegenstand von Sondernutzungsrechten? Das zu zahlende Hausgeld, die Jahresabrechnung und der Wirtschaftsplanes werfen oft Fragen auf.

Wohnungseigentumsverwaltung

Hierzu gehört die Überprüfung von Teilungserklärungen und Gemeinschaftsordnungen. Viele Fragen ergeben sich Die Beratung von Wohnungseigentumsverwaltungen und die Durchsetzung der Rechte des Verbandes als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erfordert in diesem Rechtsgebiet ein besonderes Vorgehen. Oft geht es um Hausgeldansprüche, deren Titulierung und der qualifizierten Vollstreckung durch Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung und der Beachtung von Hausgeldforderungen als privilegierte Forderung der Rangklasse 2 des § 10 ZVG (§ 10 Abs.1 Ziffer 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung). Bauliche Veränderungen beschäftigen häufig den WEG-Verwalter. Das richtige Verständnis des § 22 WEG ist erforderlich, um richtig vorgehen zu können. In der anwaltlichen Praxis spielt die Vorschrift des § 49 Abs. 2 WEG, wonach dem Verwalter die Prozesskosten unter bestimmten Voraussetzungen auferlegt werden können eine zunehmende Rolle. Hier ist entscheidend, dass der Verwalter bereits im Vorfeld, weit vor dem Einladungsschreiben zur Eigentümerversammlung richtig vorgeht. Die besondere Verteilung von Kosten gemäß § 16 Abs. 4 WEG, wonach die Wohnungseigentümer im Einzelfall bestimmte Kosten durch Beschluss abweichend vom Grundsatz regeln können, wenn der abweichende Maßstab dem Gebrauch […] Rechnung trägt, muss dem Verwalter in allen Facetten bekannt sein.

Geschäftsraummiete

Die Gestaltung, Durchführung und Abwicklung von gewerblichen Mietverträgen ist hier Thema. Besteht Schutz vor Kündigungen? Ist eine Befristung oder ein Kündigungsausschluss wirksam? Wie wirken Optionen oder Verlängerungsklauseln? Ist die unternehmerische langfristige Planung gesichert oder besteht die Möglichkeit der Kündigung? Das erfolgreiche Unternehmen kennt die Stärken und Schwächen des Mietvertrages. Das Vorhandensein von Mängeln bedarf bei der Geschäftsraummiete eines umsichtigen und genauen Vorgehens. Sind Mieterhöhungen und Nebenkostenabrechnungen gerechtfertigt?

Vertragsrecht

Gestaltung, Durchführung und Abwicklung von Immobilienkaufverträgen, Wohn- und Geschäftsraummietverträgen, Maklerverträgen und „Abstandsvereinbarungen“ gehören zu diesem Rechtsgebiet. Häufig spielt in Wohnraummietverträgen die Prüfung einzelner Klauseln eine erhebliche Rolle für das rechtliche Vorgehen. Dabei sind die Klauseln rund um das Thema Schönheitsreparaturen und deren Abgeltung ein „Dauerbrenner“. Hier ist nicht nur das richtige rechtliche Verständnis, sondern auch das richtige Vorgehen entscheidend.

Teil dieses Rechtsgebietes sind Kündigungen des Vermieters auf Grund nicht gezahlter Miete, Eigenbedarfskündigungen oder Kündigungen auf Grund Fehlverhaltens des Mieters. Das Halten von Tieren, Fragen rund um Betriebs- und Heizkostenabrechnungen sowie sämtliche Fragen um die Gewährleistungsrechte des Mieters spielen eine zentrale Rolle. Hierbei geht es in der Regel um die Frage des Bestehens von Mietminderungs- und Zurückbehaltungsrechten sowie die Berechtigung zur Ersatzvornahme- und den Mangelbeseitigungsanspruch des Mieters.